Gemeindeverwaltung Tecknau

Vorbeugende Massnahmen gegen Vogelgrippe bis 30. April 2023 verlängert

Mitteilung vom
21.03.2023

Nachdem die Vogelgrippe in der Schweiz und in fast ganz Europa vermehrt aufgetreten ist, verlängert das BLV die schweizweiten Massnahmen zu deren Eindämmung mindestens bis am 30. April 2023. Im Fokus steht dabei, den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu verhindern, deshalb darf Geflügel – auch aus Freilandhaltung – vorübergehend nicht auf die Weide. Das bedeutet unter anderem, dass sich Hausgeflügel weiterhin nur in einem vor Wildvögeln geschützten Bereich aufhalten darf.

Das BLV hatte die Einschränkung in Absprache mit den Kantonen im November 2022 landesweit verordnet, nachdem die zuständigen Labore das Virus in einem Betrieb bei Winterthur nachgewiesen hatten. Eine weitere Ausbreitung der Seuche konnte weitgehend verhindert werden. Seit Mitte Januar 2023 kam es im angrenzenden Ausland zu zahlreichen weiteren Fällen von Vogelgrippe bei Wildvögeln. In der Schweiz wurden im Dezember 2022 und im Januar 2023 einzelne Wildvögel positiv getestet: Zwei Schwäne im Kanton Tessin, je eine Möwe in den Kantonen Thurgau, Luzern, Zürich und Schaffhausen, ein Greifvogel im Kanton Zürich sowie ein Graureiher und ein Wildvogel in Basel. Das Risiko einer Einschleppung der Seuche bleibt hoch, bis die Wasservögel ihr Winterquartier in der Schweiz verlassen haben. Dies sollte Anfang März der Fall sein. Der Bund ruft die Einhaltung der wichtigsten Vorsichtsmassnahmen in Erinnerung:

• Beschränken Sie den Auslauf des Hausgeflügels auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich. Ist dies nicht möglich, stellen Sie sicher, dass Futter- und Wasserstellen für Wildvögel nicht zugänglich sind. Schützen Sie Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder engmaschige Netze vor Wildvögeln.

• Halten Sie Hühner getrennt von Gänsen und Enten.• Verhindern Sie das Einschleppen des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte: Beschränken Sie deshalb den Zutritt zu den Tieren auf das Notwendigste und richten Sie eine Hygieneschleuse ein. Ziehen Sie saubere Schuhe und Kleider an und waschen und desinfizieren Sie die Hände vor dem Betreten.

• Geflügelmärkte und -ausstellungen bleiben verboten.

• Obwohl eine Übertragung des Vogelgrippe-Virus äusserst selten ist, berühren Sie vorsichtshalber keine Kadaver von Wildvögeln. Melden Sie deren Fund einer Polizeistelle oder der Wildhut.

Die Massnahmen für Geflügelbetriebe gelten sowohl für Nutztier-, wie auch für Hobbyhaltungen. Beiträge für die Tierwohlprogramme «Besonders tierfreundliche Haltung» und «Regelmässiger Auslauf im Freien» werden weiterhin ausbezahlt. Auch die Verwendung der Bezeichnung «Freilandhaltung» behält vorläufig ihre Gültigkeit. Seit dem 1. Januar 2010 ist die Registrierung von Geflügelhaltungen obligatorisch. Dies gilt auch für Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BLV.

Bei Fragen stehen wir Ihnen per Mail unter veterinaerdienst@bl.ch oder telefonisch unter 061 552 20 00 zur Verfügung.

Tot aufgefundene Wildvögel sollten aus Sicherheitsgründen generell nicht berührt werden. Sie sind der Wildhut, der Polizei oder dem Veterinärdienst zu melden.

Seit 01.01.2010 besteht eine Registrierungspflicht für Geflügelhaltungen. Diese gilt auch für Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BLV. Bei Fragen stehen wir Ihnen per Mail unter veterinaerdienst@bl.ch oder telefonisch unter 061 552 20 00 zur Verfügung.

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