Kantonaler Führungsstab: Verfügung vom 16. Juli 2026
Waldbrandgefahr:
- Das Abbrennen von jeglich Feuerwerkskörpern ist verboten.
- Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen (Mindestabstand 200 Meter).
Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen und Feuerschalen, sowie für selbst mitgebrachte Grills aller Art ( Holz-/Kohle/Einweg-/Gasgrills etc.). - Es ist verboten, Motorfahrzeuge auf Feldern, Wiesen, Grünflächen und Stoppelfeldern zu parkieren.
- Für sämtliche Fliessgewässer im Kanton gilt ein generelles Wasserentnahmeverbot. Dies gilt namentlich auch für von der Bau- und Umweltschutzdirektion bewilligte Wasserentnahmen. Davon ausgenommen sind die Birs und der Rhein.
